Corona Informationen - Unterricht und weitere Infos
Corona Informationen - Unterricht und weitere Infos
Änderungen der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
wie Sie alle vielleicht bereits informiert sind, wurde am 16. August 2021, seitens der Landesregierung Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung erlassen und in Kraft gesetzt.
Die Musikschule Steinheim informiert!
Ab Montag, dem 13.09.2021 wird die Musikschule Steinheim, trotz erhöhter 7-Tage-Inzidenzzahl im Landkreis Heidenheim, den Unterrichtsbetrieb mit Beginn des Schuljahres 2021/22 ab dem 13. September weitestgehend uneingeschränkt aufnehmen können.
NEU:
Für den Zugang zur Musikschule und die Teilnahme an Angeboten gilt für alle Personen die "3-G-Regel".
Eine grundlegende Änderung besteht darin, dass nun mehr zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen unterschieden wird. Immunisierte Personen (§ 4 CoronaVO) sind gegen Covid-19 geimpfte oder von Covid-19 genesene Personen.
Nicht-immunisierte Personen können die Angebote und Leistungen der Musikschulen in Baden-Württemberg nur dann nutzen, wenn von ihnen ein aktueller Negativ-Corona-Test vorgelegt werden kann (negativer PCR- oder Antigen-Schnelltest unter Aufsicht; ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden, ein Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden zurückliegen).
A. Unterrichtsbetrieb - Zugang zu Räumlichkeiten und zu Angeboten der Musikschule Steinheim
- Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis für den Unterricht an der Musikschule vorlegen.
- Schülerinnen und Schüler, die zugleich Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft sind, müssen künftig nur noch ein Dokument vorlegen, mit dem sie ihren Schülerstatus nachweisen können (z.B. Schülerausweis, Schulbescheinigung, Kopie des Jahreszeugnisses oder eines Schüler-Abos, oder sonstige Nachweise der Schule).
- Eltern, die ihre Kinder zum Unterricht begleiten und sich daher im Musikschulgebäude nur kurzzeitig - laut CoronaVO Musik-, Kunst und Jugendschule §3 - aufhalten, um z.B. ihre Kinder in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft entgegenzunehmen, müssen keinen 3G-Nachweis vorweisen.
- Personen, die dem Unterricht beiwohnen wollen oder sich länger im Musikschulgebäude aufhalten möchten, müssen einen Immunisierungsnachweis (vollständige Impf- oder Genesenennachweis) oder, bei nicht-immunisierten Personen, einen aktuellen Negativ-Corona-Test vorlegen.
- Die unter Ziffer 4. genannte Regelung gilt auch für alle Mitarbeitenden der Musikschule - gemäß § 3 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt das Zutrittsverbot zu Angeboten in geschlossenen Räumen für nicht-immunisierte Personen ohne negativen Testnachweis auch für Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte.
- Für den Unterricht in den Fächern Blasinstrumenten und Gesang gelten weiterhin die bisherigen besonderen Hygiene- und Infektionsschutzregeln, d. h. im Unterricht muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden und Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dürfen nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen.
- Für den Unterricht, der nicht in Ziffer 6. genannt ist, gilt grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Schutzmaske. Im Freien besteht diese Maskenpflicht in allen Fällen, in denen ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit.
B. Veranstaltungen der Musikschule
- Für alle Veranstaltungen der Musikschule gilt die 3G-Regelung.
- Personen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen oder nicht von einer Covid-19 Infektion genesen sind, ist der Zutritt zu unseren Veranstaltungen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet.
- Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Pflicht der Vorlage eines negativen Testnachweises ausgenommen.
- Für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft reicht gemäß A., Ziffer 2., ein Dokument zum Nachweis ihres Schülerstatus, um an Veranstaltungen der Musikschule teilzunehmen.
- Bei Veranstaltungen, bei denen nicht zuverlässig ein Mindestabstand von 1.5 Metern eingehalten werden kann, gilt – auch im Freien – eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske, ab dem 6. Lebensjahr.
C. Hygieneregeln der Musikschule
- Die Hygieneregeln der Musikschule Steinheim haben nach wie vor Gültigkeit (insbesondere Einhaltung des Mindestabstandes, die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen und die Reinigung von verwendeten Instrumenten, Schlägeln, Mundstücke, Mediengeräte, Arbeitsflächen etc.).
- Für den Unterricht an Blasinstrumenten gilt weiterhin zusätzlich, dass kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet darf und ein häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgen muss, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird. Kondensatreste am Boden sind durch Einmaltücher aufzunehmen und direkt zu entsorgen.
- Die Installation einer durchsichtigen Schutzwand zwischen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften wird im Unterricht an Blasinstrumenten und im Gesang (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) weiterhin dringend empfohlen.
- Die Musikschule ist weiterhin verpflichtet, die Kontaktdaten derjenigen zu erfassen, die unsere Räumlichkeiten betreten, unsere Angebote nutzen oder unsere Veranstaltungen besuchen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf unsere Einrichtungen leider nicht betreten.
- Corona Verordnung, gültig ab 16.08.2021
- Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 20. August 2021
Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern einen guten Start.
Herzliche Grüße
Günter Flumm
Musikschulleiter